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Nachlässe


Wir unterstützen Sie bei der Übertragung einer Beteiligung


Wir stehen Ihnen zur Seite

Nach dem Ableben eines Angehörigen gibt es neben all der Trauer zahlreiche Formalitäten, die zu regeln sind. Nicht zuletzt rund um den Nachlass oder das Erbe des Angehörigen. Hierbei möchten wir Ihnen gerne zur Seite stehen und Sie bei allem Notwendigen für den Übertrag einer Beteiligung an einem Fonds unseres Unternehmens unterstützen.

Um die ersten Schritte in die Wege leiten zu können, benötigen wir folgende Dokumente in Fotokopie, die Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt übermitteln können, wenn Ihnen diese jetzt noch nicht zur Verfügung stehen:
 

1_Nachlaesse.png

EINZUREICHENDE DOKUMENTE:

Erbschein
oder
Testament mit Eröffnungsprotokoll
oder 
Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll

2_Nachlaesse.png

DEFINITION:

Leitfaden (Zum Formular)

EINZUREICHENDE DOKUMENTE:

Bankbestätigte Ausweiskopien aller Erben
oder
Identifikation bei der Deutschen Post AG (Zur Website)

3_Nachlaesse.png

EINZUREICHENDE DOKUMENTE: 

Selbstauskunft ( Zum Formular)

Falls nachfolgende Sachverhalte vorliegen, benötigen wir darüber hinaus folgende Dokumente:

4_Nachlaesse.png

EINZUREICHENDE DOKUMENTE:

Fotokopie des Testamentsvollstreckerzeugnisses
und 
schriftliche Weisung des Testamentsvollstreckers, auf welchen der Erben die Beteiligung übertragen werden soll

5_Nachlaesse.png

DEFINITION:

Zuwendung der Fondsbeteiligung im Testament oder Erbvertrag an einen Erben oder sonstigen Dritten

EINZUREICHENDE DOKUMENTE:

Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen Erben und Vermächtnisnehmer

6_Nachlaesse.png

DEFINITION: 

Einigung der Erben, wer die Fondsbeteiligung(en) erhält

EINZUREICHENDE DOKUMENTE:

Entwurf Erbauseinandersetzungsvereinbarung (zum Entwurf)

Darüber hinaus bitten wir Sie, folgendes Nachlass-Formular auszufüllen und uns Ihre wichtigsten Stammdaten mitzuteilen. Am Ende des Formulars können Sie die benötigten Dokumente als PDF hochladen. Im Anschluss klicken Sie einfach auf den „Jetzt absenden“-Button.

Die DS-Treuhand-GmbH wird Ihre übermittelten Daten, die selbstverständlich dem Datenschutz unterliegen, so schnell wie möglich bearbeiten und unaufgefordert wieder auf Sie zukommen.

Ihre Fragen zur Nachlassabwicklung

Gerne möchten wir Ihnen einen Überblick darüber geben, welche Unterlagen für die Nachlassabwicklung benötigt werden und wie der weitere Ablauf erfolgt. Welche Punkte für Sie konkret relevant sind, ergibt sich aus dem Beteiligungsstatus in unserem Anschreiben (s. Anschreiben, i.d.R. Direktkommanditist oder Treugeber).

Grundsatz der Nachlassabwicklung

Beim Tod eines Gesellschafters wird die Beteiligung grundsätzlich mit den Erben oder Vermächtnisnehmern fortgeführt, auch wenn die Beteiligung kurz vor der Liquidation steht. Daher muss für die weitere Bearbeitung festgestellt werden, wer Rechtsnachfolger ist und auf wen die Beteiligung künftig weitergeführt werden soll.

Bei Kommanditbeteiligungen kann grundsätzlich keine Erbengemeinschaft Gesellschafterin werden. Sind mehrere Erben vorhanden, wird die Beteiligung daher entsprechend der Erbquoten auf die einzelnen Erben aufgeteilt. Eine spätere Übertragung auf einen oder mehrere bestimmte Erben (u.a. im Wege einer Erbauseinandersetzung) ist möglich.

Was ist ein gültiger Erbnachweis?

Für die Bearbeitung benötigen wir einen geeigneten Erbnachweis. Als Erbnachweis kommen insbesondere ein Erbschein oder ein notarielles Testament beziehungsweise ein notarieller Erbvertrag in Betracht - jeweils mit Eröffnungsprotokoll oder Eröffnungsniederschrift.

Privatschriftliche Testamente reichen als öffentlicher Erbnachweis nicht aus. Ein privatschriftliches Testament ist ein Testament, das der Erblasser eigenhändig schreibt, datiert und unterschreibt, ohne dass ein Notar beteiligt ist. Auch wenn ein solches Testament vom Nachlassgericht eröffnet wurde, ist die Erbfolge damit nicht in gleicher Weise öffentlich nachgewiesen wie bei einem Erbschein oder einem notariellen Testament. (siehe hierzu auch Punkt 10 „Privatschriftliches Testament“)

Benötigte Unterlagen bei Treugebern

Bei treuhänderischen Beteiligungen benötigen wir für die Umschreibung in der Regel folgende Unterlagen:

  • Fotokopie des Erbscheins oder Fotokopien sämtlicher notarieller Testamente beziehungsweise Erbverträge mit Eröffnungsprotokoll oder Eröffnungsniederschrift

  • Stammdatenblatt aller Erben

  • steuerliche Selbstauskunft aller Erben

  • Identifizierung nach Geldwäschegesetz aller Erben

  • gültige Bankverbindung aller Erben

Falls besondere Konstellationen vorliegen, können weitere Unterlagen erforderlich sein. Das gilt insbesondere bei Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung, Vermächtnissen oder auch Erbauseinandersetzungen. 

Benötigte Unterlagen bei Direktkommanditisten

War der Verstorbene als Direktkommanditist im Handelsregister eingetragen, benötigen wir zunächst folgende Unterlagen: 

  • Fotokopie des Erbscheins oder Fotokopien sämtlicher notarieller Testamente beziehungsweise Erbverträge mit Eröffnungsprotokoll oder Eröffnungsniederschrift

  • Stammdatenblatt aller Erben

  • steuerliche Selbstauskunft aller Erben

  • Identifizierung nach Geldwäschegesetz aller Erben

  • gültige Bankverbindung aller Erben

Zusätzlich muss bei Direktkommanditisten ein Gesellschafterwechsel im Handelsregister angemeldet werden. Dies ist nur über ein Notariat möglich. Für Fonds aus unserem Hause wurde das Notariat Ehlers & Feldmeier aus Dortmund (info@ehlers-feldmeier.de) bestellt, das sich mit Ihnen in Verbindung setzen wird. 

Für die spätere Handelsregisteranmeldung benötigt das Notariat den Erbnachweis in besonderer Form. Bei einem Erbschein ist eine “Ausfertigung” erforderlich. Eine “Ausfertigung” stellt das Nachlassgericht kostenpflichtig aus.  (Jede Ausfertigung, die in Umlauf gebracht wird, ist dem Nachlassgericht bekannt. Falls der Erbschein nicht korrekt sein sollte, kann das Nachlassgericht alle im Umlauf befindlichen Ausfertigungen lückenlos wieder einziehen.)

 Bei notariellen Testamenten oder Erbverträgen wird eine vom Nachlassgericht oder eine notariell beglaubigte Abschrift mit Eröffnungsprotokoll beziehungsweise Eröffnungsniederschrift benötigt. Das Notariat fordert diese Unterlagen gesondert an.

Das Notariat wird Ihnen zudem Handelsregistervollmachten, die notariell beglaubigt werden müssen, zukommen lassen. Erst danach kann die Handelsregisterberichtigung beim zuständigen Amtsgericht vorgenommen werden.

Kosten und Gebühren

Je nach Beteiligung entstehen weitere Bearbeitungsgebühren. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Beteiligungsmodell, den Regelungen im Gesellschaftsvertrag, der Anzahl der Erben und der Anzahl der erforderlichen Übertragungsvorgänge. Pro Übertragungsvortrag erhalten die Erben eine gesonderte Abrechnung.

Bei Direktkommanditisten können zusätzlich externe Gerichts- und Notarkosten anfallen. Gerichtskosten werden zunächst von der Fondsgesellschaft verauslagt und den Erben nach Eintragung weiterberechnet. Notarkosten werden regelmäßig direkt durch die jeweiligen Notariate vor Ort abgerechnet.

Zusätzliche Gebühren können entstehen, wenn zunächst eine Übertragung auf alle Erben und später eine weitere Übertragung auf einen oder mehrere endgültige Erwerber erforderlich wird.

Ablauf der Bearbeitung

Nach Eingang Ihrer Mitteilung prüfen wir zunächst, welche Beteiligungen betroffen sind und welchen Status diese haben. Anschließend fordern wir die erforderlichen Unterlagen an. Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen, prüfen wir die Erbfolge, die Beteiligungsquoten und die weiteren Voraussetzungen für Umschreibung oder Auszahlung.

Bei Treugebern kann die Umschreibung nach Abschluss der Prüfung intern vorgenommen werden. Bei Direktkommanditisten wird zusätzlich das Notariat eingeschaltet, damit der Gesellschafterwechsel im Handelsregister angemeldet werden kann.

Zurückgehaltene Auszahlungen oder Guthaben werden grundsätzlich erst ausgezahlt, wenn die Erbenstellung geklärt ist, eine gültige Bankverbindung vorliegt, wir die Steuerdaten erhalten haben, keine weiteren Bearbeitungshindernisse bestehen und der Umschreibungsprozess vollständig abgeschlossen ist. Über die vollzogene Umschreibung werden die neuen Gesellschafter per Umschreibungsmitteilung informiert.

Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Erben vorhanden, wird die Beteiligung grundsätzlich entsprechend der Erbquoten aufgeteilt. Soll die Beteiligung stattdessen ganz oder teilweise auf einen bestimmten Erben oder auf eine bestimmte Gruppe von Erben übertragen werden, benötigen wir eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung.

Die Vereinbarung kann formlos erfolgen, muss aber schriftlich vorliegen, ein Datum enthalten und von allen Erben beziehungsweise wirksam Bevollmächtigten unterschrieben sein. Aus der Vereinbarung muss eindeutig hervorgehen, wer die Beteiligung künftig übernehmen soll.

Außerdem sollte geregelt werden, wer die Kosten der Übertragung trägt und wem etwaige zurückgehaltene Auszahlungen zustehen. Ein Muster ist beigefügt. Dieses Muster dient nur der Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Steuerliche 6-Monats-Frist bei Erbauseinandersetzungen

Erfolgt eine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall, kann die steuerliche Zuordnung unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend berücksichtigt werden.

Wird die Erbauseinandersetzung erst später abgeschlossen, ist es erforderlich, die Beteiligung zunächst auf alle Erben entsprechend ihrer Erbquote umzuschreiben. Die spätere Übertragung auf den oder die endgültig begünstigten Erben stellt dann einen weiteren Übertragungsvorgang dar. Dabei können zusätzliche Gebühren anfallen, deren Art und Höhe sich nach dem gewählten Beteiligungsmodell richten.

Bitte klären Sie steuerliche Fragen hierzu mit einem Steuerberater. Wir dürfen hierzu keine steuerliche Beratung leisten.

Vermächtnisse

Ist im Testament ein Vermächtnis zugunsten einer bestimmten Person angeordnet, erfüllt sich dieses Vermächtnis nicht automatisch. Für die Übertragung der Beteiligung wird ein Vermächtniserfüllungsvertrag benötigt. 

Der Vertrag muss erkennen lassen, dass die testamentarische Vorgabe umgesetzt wird. Je nach Ausgestaltung des Vermächtnisses kann dies Auswirkungen auf den steuerlichen Übertragungszeitpunkt und die Anzahl der erforderlichen Übertragungsvorgänge haben.

Privatschriftliches Testament

Liegt nur ein privatschriftliches Testament vor, prüfen wir den weiteren Weg abhängig vom Beteiligungsstatus.

Bei Direktkommanditisten reicht ein privatschriftliches Testament für die Handelsregisteranmeldung grundsätzlich nicht aus. In diesen Fällen wird regelmäßig ein (zu beantragender) Erbschein oder ein notarielles Testament beziehungsweise ein notarieller Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll benötigt. 

Bei Treugebern kann in bestimmten Fällen geprüft werden, ob eine Erbfolge- und Haftungsfreistellungserklärung verwendet werden kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn kein Erbschein und kein notarieller Erbnachweis vorliegt. Ob dies im Einzelfall möglich ist, prüfen wir nach Vorlage der Unterlagen.

Vollmacht über den Tod hinaus

Eine Vollmacht über den Tod hinaus ersetzt keinen Erbnachweis. Sie kann den Bevollmächtigten berechtigen, Nachlassangelegenheiten vorzubereiten oder zu verwalten. Sie berechtigt aber nicht dazu, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.

Liegt ausschließlich eine Vollmacht vor, prüfen wir, ob zusätzlich eine Erbfolge- und Haftungsfreistellungserklärung ausreichend sein könnte.

Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, benötigen wir ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Bei Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung benötigen wir die entsprechende Bestellungsurkunde. Wenn die Erbenermittlung noch nicht abgeschlossen ist, kann eine vorläufige Bearbeitung über den Nachlasspfleger erforderlich werden. In bestimmten Fällen kann zusätzlich eine nachlassgerichtliche Genehmigung notwendig sein, insbesondere bei Veräußerungen.

Unvollständige Unterlagen

Bitte reichen Sie Testamente und Erbverträge vollständig und ohne Streichungen ein. Auszüge reichen nicht aus, wenn daraus nicht erkennbar ist, ob weitere Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstige Anspruchsberechtigte vorhanden sind.

Wenn im Eröffnungsprotokoll mehrere Testamente oder Erbverträge genannt sind, benötigen wir grundsätzlich alle dort aufgeführten Dokumente. Anderenfalls kann die Erbfolge nicht abschließend geprüft werden.

Auszahlungen und Bankverbindung

Auszahlungen können zurückgehalten werden, solange die Erbenstellung nicht geklärt ist, Unterlagen fehlen oder keine gültige Bankverbindung vorliegt.

Für die Auszahlung benötigen wir eine gültige Bankverbindung und gegebenenfalls eine rechtsgültig unterschriebene Änderungsmitteilung. Bankdaten können je nach Verfahren auch per E-Mail oder über digitale Kommunikationswege übermittelt werden. Maßgeblich ist in jedem Fall eine rechtsgültige Unterschrift, soweit diese angefordert wird. Ein Guthaben wird erst ausgezahlt, wenn die Voraussetzungen der Nachlassabwicklung erfüllt sind.

Gelöschte, beendete oder bereits veräußerte Beteiligungen

Ist eine Fondsgesellschaft bereits gelöscht oder wurde die Beteiligung schon zu Lebzeiten wirksam veräußert, kann eine Umschreibung entfallen. Ob dennoch Auszahlungen offen sind, wird gesondert geprüft.

Wurde eine Fondsgesellschaft gelöscht, können in Einzelfällen trotzdem noch Guthaben oder Schlussauszahlungen bestehen. Diese werden an die rechtmäßigen Erben ausgezahlt, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wurde die Beteiligung bereits vor dem Todesfall vollständig veräußert und bestehen keine offenen Ansprüche mehr, ist keine weitere Nachlassabwicklung für diese Beteiligung erforderlich.

Was Sie bitte tun sollten

Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie nicht die richtige Ansprechperson sind oder wenn Ihnen bekannt ist, wer die Nachlassabwicklung übernimmt. Das hilft, unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Was Sie bitte vermeiden sollten

Bitte reichen Sie keine unvollständigen Testamente oder Erbverträge ein. Reichen Sie uns alle Testamente oder Erbverträge ein, die in der Eröffnungsniederschrift aufgeführt werden. Bitte senden Sie auch keine Originalunterlagen unaufgefordert, sofern diese nicht ausdrücklich angefordert wurden.

Bitte nehmen Sie keine eigenständige steuerliche oder rechtliche Bewertung auf Grundlage dieses Datenblatts vor. Die Hinweise dienen der praktischen Bearbeitung der Beteiligung, ersetzen aber keine Beratung durch Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater.

Sonstiges

Reicht ein Auszug aus einem Testament?
Regelmäßig nicht. Aus einem Auszug ist oft nicht erkennbar, ob weitere Erben, Vermächtnisnehmer oder Anspruchsberechtigte vorhanden sind. Um daher Ihnen und uns zusätzlichen Arbeitsaufwand zu sparen, sind Testamente und Erbverträge vollständig vorzulegen.

Können Auszahlungen vor Abschluss der Nachlassbearbeitung erfolgen?
Grundsätzlich erst, wenn die Erbenstellung geklärt ist, die erforderlichen Unterlagen vorliegen, eine gültige Bankverbindung vorhanden und der Umschreibungsprozess vollständig vollzogen ist.

Kann eine Erbengemeinschaft als Beteiligungsinhaber geführt werden?
Bei Kommanditbeteiligungen grundsätzlich nicht. Die Beteiligung wird entsprechend der Erbquoten auf die einzelnen Erben aufgeteilt.

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht wegen des Todesfalls?
Grundsätzlich nein. Die Beteiligung wird mit den Erben fortgeführt.

Wer entscheidet, ob eine Erbauseinandersetzung sinnvoll ist?
Das müssen die Erben selbst und gemeinsam entscheiden, gegebenenfalls nach rechtlicher oder steuerlicher Beratung. Wir können hierfür Muster bereitstellen, aber keine Beratung leisten.

Kann der Anteil vor Übertragung veräußert werden?
Grundsätzlich nicht. Eine Veräußerung des Anteils ist erst nach erfolgreicher Umschreibung möglich. Jeder neue Gesellschafter kann seinen geerbten Anteil nach Umschreibung unabhängig von den anderen Erben veräußern. 
 

Anmeldung eines Nachlasses

Erblasser

Daten Verstorbener

Wir sind gerne für Sie da

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